Bijan Sadighi (Geschäftsführer von heidi)
28. Juni 2024
Durch den Fachkräftemangel wird es für Unternehmen immer schwieriger, qualifizierte Handwerker und technische Fachkräfte in Deutschland einzustellen. Der bevorstehende demographische Wandel mit dem Renteneintritt der Baby-Boomer wird die Situation am Arbeitsmarkt über die nächsten Jahre weiter verschlimmern. Insbesondere in technischen und handwerklichen Berufen wie Elektroniker wird der Fachkräftemangel immer akuter und richtet bereits großen wirtschaftlichen Schaden für Industrieunternehmen und Handwerksbetriebe an (siehe IW-Kurzbericht Mai 2024). Daher rückt die Einstellung qualifizierter ausländischer Fachkräfte vermehrt in den Mittelpunkt. Diese Entwicklung hat auch der Gesetzgeber wahrgenommen und ist bemüht effizientere Wege zur Gewinnung ausländischer Fachkräfte zu schaffen.
Eine dieser neuen Möglichkeit bietet die Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) in Form der Ausweitung der „Berufserfahrenen-Regelung“ auf alle nicht-reglementierten Berufe. Dies schließt die meisten technischen Ausbildungsberufe ein, beispielsweise Elektroniker, Mechatroniker und Anlagenmechaniker SHK (eine Liste aller reglementierten Berufe finden Sie hier). Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht diese Regelung die Einstellung ausländischer Fachkräfte, ohne dass deren Ausbildung in Deutschland anerkannt werden muss. Diese zum 1. März 2024 in Kraft getretene neue Option, geregelt durch §19c Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verbindung mit §6 der Beschäftigungsverordnung (BeschV), bietet für Arbeitgeber eine große Chance internationale Talente zu gewinnen.
Die Regelung ermöglicht es qualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Länder), auf Basis ihres im Ausland erworbenen Abschlusses und ihrer Berufserfahrung in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen. Im Gegensatz zu anderen Einreisewegen ist eine formale Anerkennung des ausländischen Abschlusses in Deutschland nicht mehr erforderlich. Diese Vereinfachung des Prozesses macht die Berufserfahrenen-Regelung attraktiv für Unternehmen.
Ebenfalls ist eine Kombination der Berufserfahrenen-Regelung mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren möglich (schauen Sie sich hierzu gerne unseren Beitrag an).
Um diesen Einreiseweg zu nutzen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Einreiseprozess bis zur Arbeitsaufnahme lässt sich im Wesentlichen auf folgende Schritte herunterbrechen:
Die Berufserfahrenen-Regelung bietet deutschen Unternehmen eine große Chance ihren Fachkräftemangel durch die Gewinnung internationaler Talente zu lindern. Insbesondere kann die Time-to-hire durch den Wegfall des Anerkennungsprozesses reduziert werden. Unternehmen gewinnen zusätzlich an größerer Flexibilität zur Einstellung von Fachkräften mit unterschiedlichen Bildungs- und Berufshintergründen.
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Die Berufserfahrenen-Regelung ist Teil des reformierten Fachkräfteeinwanderungsgesetzes und ermöglicht die Einstellung ausländischer Fachkräfte in nicht-reglementierten Berufen ohne Anerkennung ihrer Ausbildung in Deutschland. Sie gilt für die meisten technischen Ausbildungsberufe wie Elektroniker, Mechatroniker und Anlagenmechaniker SHK.
Ausländische Fachkräfte benötigen ein konkretes Arbeitsplatzangebot, einen mindestens zweijährigen staatlich anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss, mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren und ein Mindestgehalt von 40.770 € brutto jährlich (Stand 2024).
Der Prozess umfasst den Abschluss eines Arbeitsvertrags, die Prüfung des Abschlusses durch die ZAB, das Ausfüllen der BA-Erklärung durch den Arbeitgeber, die Beantragung eines Visums, die Einreise nach Deutschland und schließlich die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis.
Die Regelung vereinfacht die Einstellung ausländischer Fachkräfte durch den Wegfall des Anerkennungsprozesses, was die Einstellungszeit verkürzt. Zudem erhalten Unternehmen mehr Flexibilität bei der Auswahl von Fachkräften mit unterschiedlichen Bildungs- und Berufshintergründen.
Die erforderlichen Deutschkenntnisse werden vom Arbeitgeber festgelegt. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebenen Sprachanforderungen im Rahmen dieser Regelung.